Wir sind spezialisiert auf die Überprüfung
und Wartung Ihrer Arbeitsmittel.

  • Notwendige Service- und Reparatur arbeiten übernehmen wir mit unseren Servicetrucks gerne noch vor Ort für Sie, um Ihre Überprüfung nach §7/§8 nicht zu gefährden. Durch die Konstellation von Prüfen und Reparieren ergibt sich eine enorme Zeit- und Kostenersparnis für Ihr Unternehmen.

  • Wartung und Kalibrierung Ihrer Abgastester und Bremsenprüfstände bei gleichzeitige Prüfung Ihrer Arbeitsmittel gemäß §8/§7 AM-VO sichert einen reibungslosen und termingerechten Projektverlauf. Wir unterstützen Sie während der Montage und der Planung, dies gewährleistet eine jahrzehntelange schadensfreie Nutzung Ihrer Arbeitsmittel.

  • Für manche gleicht die behördliche Abwicklung einem Marsch durch den Dschungel, wobei nicht jeder dieses Abenteuer schätzt. Durch unsere tägliche Arbeit haben wir die passenden Verbindungen um diesen Behördendschungel rasch für Sie zu durchqueren.

  • So einmalig wie jeder unserer Kunden ist, so einzigartig sind auch die benötigten Werkstatteinrichtungen, die eine Investition für mehrere Jahrzehnte ist. Entsprechend hoch sind die Qualitätsansprüche an die individuelle Planung Ihrer Einrichtung.

Sieger ”Technische Innovation 2020”

Binford konnte mit der Entwicklung eines Klimadiagnosegerätes den Preis in der Kategorie Technische Innovation für sich entscheiden. Durch eine 2017 erlassene EU-Richtlinie ist die Verwendung bisher eingesetzter Kältemittel im Bereich der Fahrzeugklimaanlagen mittel- und langfristig nicht mehr erlaubt und bewusstes Freisetzen sogar strafbar. Mit dem „Binford KD1000 Klimadiagnosegerät“ hat Binford gemeinsam mit dem ÖAMTC eine innovative und umweltschonende Lösung zur Prüfung von Kältemittelanlagen entwickelt, die sowohl für fossilbetriebene als auch für E-Fahrzeuge einsetzbar ist.

WKO Technische Innovation
ÖAMTC KLIMA DIAGNOSE - Binford KD1000

KD 1000

Beurteilen Sie mit Binford KD1000 den Zustand des Kältemittels

Dieses Diagnose-Werkzeug wurde speziell in zusammenarbeit mit dem Automobil Club ÖAMTC entwickelt, um schnell und einfach für R134a- und 1234yf-Gase sowie leitende/nicht leitende Öle, eine Diagnose zu stellen! Eine optische Trennung der Werkzeuge verhindert ungewollte Kontaminierung der Klimaanlagen!

Kältemittel mit PAG Öl
sauber & klar

Kältemittel mit PAG ÖL & UV-Kontrastmittel + falschen Ölen

Kältemittel mit überhiztem
PAG Öl & Gummiabrieben

Kältemittel mit PAG Öl
& Metallabrieben

ARBEITSMITTEL-ÜBERPRÜFUNGEN gemäß § 8 AM-VO
ABNAHME-GUTACHTEN gemäß §7 AM-VO
STAPLER-ÜBERPRÜFUNGEN gemäß ÖNORM M9801
LADEBORDWAND-ÜBERPRÜFUNG


Der österreichische Gesetzgeber schreibt vor, dass bestimmte Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer hervorrufen können, wiederkehrend zu überprüfen sind. Die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß § 8 der Arbeitsmittelverordnung, einmal im Kalenderjahr, längstens jedoch nach 15 Monaten durchzuführen. Die Ergebnisse von wiederkehrenden Prüfungen sind schriftlich in Prüfbefunden festzuhalten. Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Kalibrier und Prüfarbeiten werden für BOSCH/BEISSBARTH und SAXON Prüfstände durchgeführt!
Der Link führt direkt zu den Informationen.
Alle Prüfstände sind zugelassen für die offizielle periodische Überprüfung von Kraftfahrzeugen von den lokalen Autoritäten in ca. 26 Ländern.



Die Hauptprodukte sind hochqualitative Prüfstände wie:


  • Rollenprüfstände für Motorräder, Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Busse bis hin zu überbreiten und überschweren Fahrzeugen wie Krane und Landmaschinen
  • Fahrwerksprüfstände für PKW, Transporter und Van
  • Schnellspurtester für PKW, LKW und Busse
  • Fahrzeugprüfstraßen und Software für alle Ausrüstungen
  • Leistungsprüfstände für leichte und schwere Nutzfahrzeuge
  • Gelenkspieltester für PKW, LKW und Busse
  • Prüfstände für Tachographen, Fahrtenschreiber, Mietautos und TAXI
  • Funktionsprüfstände für Fahrzeughersteller
  • Shop

    Nachfolgend findest du ein paar lustige T-Shirts.
    Alle Aufdrucke sind in verschiedenen Farben möglich.
    Informationen & Bestellung unter office@tooltime.at

    Shirt 1

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    Kontakt / Impressum

    Information gemäß § 5 E-Commerce-Gesetz und Offenlegung gemäß § 24 Mediengesetz:

    Binfordtools e.U.
    Geschäftsleitung: Juro Franjic
    Handelsregister: nicht protokollierte Einzelfirma
    UID: ATU 71608968

    Ich bin Kfz-Techniker / Kfz-Meister und studierter Business Manager.
    Ich arbeite seit 1988 in der Kfz Branche und freue mich meine gesamte Erfahrung mit Ihnen zu teilen und Ihre persönlichen Projekte übernehmen und betreuen zu dürfen.


    Ringofenstraße 9/8
    A-2333 Leopoldsdorf bei Wien

    Haftung:

    Sämtliche Texte auf der Website wurden sorgfältig geprüft. Dessen ungeachtet kann keine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen werden. Alle Informationen sind freibleibend und unverbindlich. Der Medieninhaber haftet daher nicht für Schäden (materieller oder immaterieller Art), die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website entstehen. Der Autor behält sich ausdrücklich vor, Teile der Seite oder dass gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
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    AGB

    Für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, handbetätigten Werkzeugen und deren Teilen, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs. Ausgabe Oktober 2008 Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker.

    Quelle: WKO AGB KFZ-Technik
    1. Kostenvoranschlag (1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich. (1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc. (1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Dieses Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrag im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.

    2. Tauschaggregate (2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.

    3. Probefahrten (3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.

    4. Zahlungen (4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bar Zug um Zug gegen Übergabe zu erfolgen. Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers. (4.2) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung die im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

    5. Abstellung von Fahrzeugen (5.1) Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw. der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag für das Abstellen des fertig Instand gesetzten Fahrzeuges eine Stellgebühr laut Aushang pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen. (5.2) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.

    6. Altteile (6.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw mangels eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen. (6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

    7. Eigentumsvorbehalt (7.1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

    8. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes (8.1) Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. (8.2) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede gemäß (4.1) entgegenhalten.

    9. Behelfsreparaturen (9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

    10. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung (10.1) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb veranlassen. (10.2) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

    11. Schadenersatz (11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. (11.2) Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (11.3) Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber übernommenen Reparaturgegenstandes. (11.4) Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen. (11.5) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt. 12. Erfüllungsort (12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

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