Notwendige Service- und Reparatur arbeiten übernehmen wir mit unseren Servicetrucks gerne noch vor Ort für Sie, um Ihre Überprüfung nach §7/§8 nicht zu gefährden. Durch die Konstellation von Prüfen und Reparieren ergibt sich eine enorme Zeit- und Kostenersparnis für Ihr Unternehmen.
Wartung und Kalibrierung Ihrer Abgastester und Bremsenprüfstände bei gleichzeitige Prüfung Ihrer Arbeitsmittel gemäß §8/§7 AM-VO sichert einen reibungslosen und termingerechten Projektverlauf. Wir unterstützen Sie während der Montage und der Planung, dies gewährleistet eine jahrzehntelange schadensfreie Nutzung Ihrer Arbeitsmittel.
Für manche gleicht die behördliche Abwicklung einem Marsch durch den Dschungel, wobei nicht jeder dieses Abenteuer schätzt. Durch unsere tägliche Arbeit haben wir die passenden Verbindungen um diesen Behördendschungel rasch für Sie zu durchqueren.
So einmalig wie jeder unserer Kunden ist, so einzigartig sind auch die benötigten Werkstatteinrichtungen, die eine Investition für mehrere Jahrzehnte ist. Entsprechend hoch sind die Qualitätsansprüche an die individuelle Planung Ihrer Einrichtung.
Binford konnte mit der Entwicklung eines Klimadiagnosegerätes den Preis in der Kategorie Technische Innovation für sich entscheiden. Durch eine 2017 erlassene EU-Richtlinie ist die Verwendung bisher eingesetzter Kältemittel im Bereich der Fahrzeugklimaanlagen mittel- und langfristig nicht mehr erlaubt und bewusstes Freisetzen sogar strafbar. Mit dem „Binford KD1000 Klimadiagnosegerät“ hat Binford gemeinsam mit dem ÖAMTC eine innovative und umweltschonende Lösung zur Prüfung von Kältemittelanlagen entwickelt, die sowohl für fossilbetriebene als auch für E-Fahrzeuge einsetzbar ist.
Dieses Diagnose-Werkzeug wurde speziell in zusammenarbeit mit dem Automobil Club ÖAMTC entwickelt, um schnell und einfach für R134a- und 1234yf-Gase sowie leitende/nicht leitende Öle, eine Diagnose zu stellen! Eine optische Trennung der Werkzeuge verhindert ungewollte Kontaminierung der Klimaanlagen!
Kältemittel mit PAG Öl
sauber & klar
Kältemittel mit PAG ÖL & UV-Kontrastmittel + falschen Ölen
Kältemittel mit überhiztem
PAG Öl & Gummiabrieben
Kältemittel mit PAG Öl
& Metallabrieben
Nachfolgend findest du ein paar lustige T-Shirts.
Alle Aufdrucke sind in verschiedenen Farben möglich.
Informationen & Bestellung unter office@tooltime.at
Information gemäß § 5 E-Commerce-Gesetz und Offenlegung gemäß § 24 Mediengesetz:
Binfordtools e.U.
Geschäftsleitung: Juro Franjic
Handelsregister: nicht protokollierte Einzelfirma
UID: ATU 71608968
Ich bin Kfz-Techniker / Kfz-Meister und studierter Business Manager.
Ich arbeite seit 1988 in der Kfz Branche und freue mich meine gesamte Erfahrung
mit Ihnen zu teilen und Ihre persönlichen Projekte übernehmen und betreuen zu dürfen.
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Für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, handbetätigten Werkzeugen und deren Teilen,
sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und dem Fachverband
der Fahrzeugindustrie Österreichs. Ausgabe Oktober 2008 Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs
und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker.
Quelle: WKO AGB KFZ-Technik
1. Kostenvoranschlag (1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich. (1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und
Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc. (1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich
der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet.
Dieses Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts
gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrag im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.
2. Tauschaggregate (2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine
ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.
3. Probefahrten (3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe
sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.
4. Zahlungen (4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bar Zug um Zug gegen Übergabe zu erfolgen.
Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende
Spesen zu Lasten des Auftraggebers. (4.2) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber
nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung die im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit
des Auftraggebers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
5. Abstellung von Fahrzeugen (5.1) Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der
Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw. der Verständigung von der
Fertigstellung folgenden Tag für das Abstellen des fertig Instand gesetzten Fahrzeuges eine Stellgebühr laut Aushang pro angefangenen
Kalendertag zu verrechnen. (5.2) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin
auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.
6. Altteile (6.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin,
jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten
Fertigstellungstermin bzw mangels eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende
Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile
zu entsorgen. (6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
7. Eigentumsvorbehalt (7.1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes (8.1) Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag,
insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem
betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. (8.2) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen,
über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgelts und allfälliger
Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede gemäß (4.1) entgegenhalten.
9. Behelfsreparaturen (9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit
einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
10. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung (10.1) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber,
sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen
die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache
sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw die Durchführung der Arbeiten
im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb veranlassen. (10.2) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien
werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
11. Schadenersatz (11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden,
soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. (11.2) Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden
oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (11.3) Diese Beschränkung der Haftung auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber übernommenen Reparaturgegenstandes. (11.4) Befinden sich Gegenstände im
Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen.
(11.5) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt. 12. Erfüllungsort (12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.